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6. September 2021

Der Entwurf und der Schutz Minderjähriger (I)

#DasSouveränitätsgesetz stellt die Tat, einen Minderjährigen, der das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, dazu zu bestimmen, seine bei der Geburt erworbene biologische Geschlechtsidentität zu verändern, unter Strafe und ahndet sie mit bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe.

Die Aufnahme der Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes 272/2004 über den Schutz und die Förderung der Rechte des Kindes, in der durch Art. 6 des Souveränitätsgesetzes geänderten Fassung (den Artikel finden Sie in meinen früheren Beiträgen), in den Bereich des Strafunrechts ist die einzige Art und Weise, wie die schweren geistigen, seelischen und Verhaltensstörungen vermieden werden können, die eine solche Tat beim Minderjährigen hervorrufen kann. Damit wird das Souveränitätsgesetz, anders als das vom ungarischen konservativen Regierung vorgeschlagene gesetzgeberische „Vorbild“, das die Tat der „Verderbnis“ des Minderjährigen ungestraft lässt, das höhere Interesse des Kindes und die körperliche und seelische Gesundheit des rumänischen Volkes konkret und wirksam schützen.

Artikel 9

Das Gesetz Nr. 286 vom 17. Juli 2009 über das Strafgesetzbuch, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 510 vom 24. Juli 2009, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, wird wie folgt geändert und ergänzt: (…)

(2) In Artikel 197 werden nach Absatz (1) zwei neue Absätze, Abs. (2) – Abs. (3), mit folgendem Inhalt eingefügt:

„(2) Die Tat, einen Minderjährigen, der das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, dazu zu bestimmen, seine bei der Geburt erworbene biologische Geschlechtsidentität zu verändern, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 15 Jahren bestraft.

(3) Wurde die im vorstehenden Absatz genannte Tat von einem Elternteil, Vormund, Lehrer oder Erzieher begangen oder hatte sie körperliche Folgen für den Minderjährigen, so erhöhen sich die besonderen Strafrahmen um ein Drittel.

(…)“

Begründung:

„Artikel 9 ändert das Gesetz Nr. 286/2009 — das Strafgesetzbuch — und bringt die Gesetzgebung auf diesem Gebiet in Einklang mit den jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts sowie mit den durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag eingeführten Änderungen.

(…)

Absatz 2 ändert Art. 197 des Strafgesetzbuchs mit dem Randtitel ‚Misshandlung eines Minderjährigen‘ und fügt zwei neue Absätze ein, nämlich die Absätze 2 und 3. In Absatz 2 des Artikels 197 wird ‚die Tat, einen Minderjährigen, der das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, dazu zu bestimmen, seine bei der Geburt erworbene biologische Geschlechtsidentität zu verändern‘, unter Strafe gestellt, gleichviel ob sie den vom Täter angestrebten Erfolg hatte oder nicht. Der Grund für die Unterstrafestellung dieser Tat liegt in den schweren geistigen, seelischen und Verhaltensstörungen, die eine solche Tat beim Minderjährigen hervorrufen kann, auch wenn der Minderjährige über die tatsächliche, körperliche Veränderung seiner bei der Geburt erworbenen Geschlechtsidentität nicht allein verfügen kann. Absatz 3 führt einen erschwerenden Umstand zu der in Absatz 2 genannten Tat ein, wie sie durch den vorliegenden Gesetzentwurf eingeführt wurde, und erhöht die dem Täter aufzuerlegende Strafe um ein Drittel, wenn dieser die Eigenschaft eines Elternteils, Vormunds, Lehrers oder Erziehers hat oder wenn die Tat selbst körperliche Folgen für den Minderjährigen hatte, unabhängig von der Eigenschaft des Täters.

(…)“

FORTSETZUNG FOLGT.

Nachschrift:

Wenn Sie mit den vom Souveränitätsgesetz vertretenen Grundsätzen einverstanden sind, tragen Sie sich als Freiwilliger in die #ArmeeDerSouveränität unter http://VremSuveranitate.ro/ ein!

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Thema: Die Gesetze, die wir brauchen · Unterthema: Vom Souveränitätsgesetz

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