5. September 2021
Während das Parlament schläft
Während unsere Abgeordneten im Urlaub sind oder sich mit Skandalen, Geschäftemacherei und kleinen Absprachen befassen, während das Land unter der Iohannis-Misswirtschaft in Katastrophe, Schrecken und Diktatur versinkt, sind wir, die Bürger dieses Landes, gezwungen, nach tragfähigen, nach wahren Lösungen zu suchen. Uns bleibt nichts anderes übrig!
Das ist der Grund, weshalb ich Ihnen weiterhin Artikel für Artikel #DasSouveränitätsgesetz vorstellen werde — einen Gesetzentwurf, so groß wie ein Entwurf für das ganze Land.
Ein Gesetz- und Landesentwurf, an den ich glaube und von dem ich aufrichtig überzeugt bin, dass er mehr als notwendig ist: er ist die einzige Lösung!
Von heute an werden wir über die Änderungen sprechen, die Artikel 9 des Gesetzes am Strafgesetzbuch vornimmt; jeder Absatz des Artikels 9 fügt einen Artikel des Strafgesetzbuches hinzu oder ändert ihn. Artikel 9 hat 11 Absätze, das Souveränitätsgesetz nimmt also allein am Strafgesetzbuch 11 Änderungen vor — obwohl, wie Sie sehen werden, einige Taten auch in anderen Artikeln des Gesetzes durch Änderungen und Ergänzungen außerstrafrechtlicher Normen oder besonderer Gesetze unter Strafe gestellt wurden, etwa des Forstgesetzbuches oder der Gesetze über die nationale Sicherheit.
Absatz 1 des Artikels 9 des Souveränitätsgesetzes ergänzt die Änderungen, die das Gesetz an Artikel 64 des Zivilgesetzbuches vornimmt — Änderungen, von denen ich vor einigen Tagen sprach und die das regelten, was ich „die neuronalen Rechte der Person“ genannt habe; Rechte, die ohne die Unterstrafestellung der Taten, die sie verletzen, unvollständig geregelt geblieben wären.
So fügt Absatz 1 des Artikels 9 einen neuen Artikel in das Strafgesetzbuch ein, Artikel 195^1, unter der Randüberschrift „Störung oder Veränderung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit“ — eine strafrechtliche Regelung, die ebenso wie die zivilrechtliche Norm, die sie schützt und ergänzt, gegenwärtig weltweit einzigartig ist:
„Artikel 9
Das Gesetz Nr. 286 vom 17. Juli 2009 über das Strafgesetzbuch, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 510 vom 24. Juli 2009, in der Fassung späterer Änderungen und Ergänzungen, wird wie folgt geändert und ergänzt:
(1) Nach Artikel 195 wird ein neuer Artikel eingefügt, Art. 195^1, mit der Randüberschrift „Störung oder Veränderung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit“ und folgendem Wortlaut:
„(1) Die Störung oder Veränderung der individuellen körperlichen oder geistigen Unversehrtheit einer Person ohne deren schriftliche, ausdrückliche, aufgeklärte und frei erklärte Einwilligung wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.
(2) Der Besitz oder die Verwendung eines Systems oder einer Vorrichtung, deren Zweck der Zugriff auf die neuronale Tätigkeit oder deren Manipulation ist, der Zugriff auf die neuronale Tätigkeit einer Person oder deren Manipulation sowie jeder Eingriff in die neuronalen Verbindungen oder jedes Eindringen auf der Ebene des Gehirns, sei es invasiv oder nichtinvasiv, ohne die schriftliche, ausdrückliche, aufgeklärte und frei erklärte Einwilligung der Person, werden mit Freiheitsstrafe von 7 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.
(…)“
Begründung:
Artikel 9 ändert das Gesetz Nr. 286/2009 — das Strafgesetzbuch — und bringt die Rechtslage auf diesem Gebiet in Einklang mit den jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts sowie mit den durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag eingeführten Änderungen.
So fügt Absatz 1 einen neuen Artikel in das Strafgesetzbuch ein, Artikel 195^1, mit der Randüberschrift „Störung oder Veränderung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit“, durch den die Verletzungen der Bestimmungen des Artikels 64 des Zivilgesetzbuches in der durch den vorliegenden Gesetzentwurf geänderten Fassung unter Strafe gestellt werden. Bestraft wird demnach „die Störung oder Veränderung der individuellen körperlichen oder geistigen Unversehrtheit einer Person ohne deren schriftliche, ausdrückliche, aufgeklärte und frei erklärte Einwilligung“, ebenso wie der Besitz oder die Verwendung eines Systems oder einer Vorrichtung, deren Zweck der Zugriff auf die neuronale Tätigkeit oder deren Manipulation ist, der Zugriff auf die neuronale Tätigkeit der Person oder deren Manipulation sowie jeder Eingriff in die neuronalen Verbindungen oder jedes Eindringen auf der Ebene des Gehirns, sei es invasiv oder nichtinvasiv, ohne die schriftliche, ausdrückliche, aufgeklärte und frei erklärte Einwilligung der Person. Die so in das Strafgesetzbuch eingefügten Vorschriften sind zum Schutz der von der zivilrechtlichen Norm geschützten Rechtsgüter notwendig, ebenso zum Schutz der Rechte und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit des rumänischen Bürgers als grundlegender Bestandteile der nationalen Souveränität. (…)“
FORTSETZUNG FOLGT.
Nachschrift:
Wenn Sie mit den Grundsätzen des Souveränitätsgesetzes einverstanden sind, tragen Sie sich als Freiwilliger in die #ArmeeDerSouveränität ein unter http://VremSuveranitate.ro/ !
Bitte, TEILEN!
Den Beitrag auf Facebook suchenDas Facebook-Archiv bewahrt keine dauerhaften Adressen der Beiträge, und dieser Eintrag hat kein Lichtbild, aus dem sich eine Adresse rekonstruieren ließe. Der obige Knopf öffnet unmittelbar eine Suche nach einer Phrase aus dem Text, auf der Seite des Autors.

Kommentare
Sagen Sie Ihre Meinung. Kommentare erscheinen nach der Freigabe.