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Die Perikope des TagesDie Dritte Republik

StartseiteDie Gesetze, die wir brauchenVom Souveränitätsgesetz

27. August 2021

Der Entwurf, Stück für Stück veröffentlicht

Von heute an werde ich hier Auszüge aus #DemSouveränitätsgesetz und aus dessen Begründung veröffentlichen.

Nach 8 Monaten der Beratung und der gemeinsamen Arbeit an diesem Gesetzentwurf, nach 20 Fassungen und Dutzenden Stunden der Erörterung, ist dies das Ergebnis unserer Arbeit:

Gesetzentwurf: „das Souveränitätsgesetz —

das Gesetz zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers“

(Präambel)

Ausgehend von dem Verfassungsgrundsatz, wonach die nationale Souveränität dem rumänischen Volk zusteht, sowie von der Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung des rumänischen Bürgers am Entscheidungs- und Gesetzgebungsverfahren durch die Verwirklichung des Grundsatzes der beteiligenden Demokratie mittels der Ausübung des Rechts auf Gesetzesinitiative durch mindestens 100.000 wahlberechtigte Bürger, unter Beachtung des Art. 5 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 24/2000 über die Regeln der Gesetzestechnik für die Ausarbeitung von Rechtsakten in Verbindung mit den Bestimmungen des Art. 74 Abs. (1) der Verfassung Rumäniens, neu veröffentlicht,

ausgehend von der Notwendigkeit, ein Gesetz zu verabschieden, das die durch Artikel 1 Abs. (1) der neu veröffentlichten Verfassung Rumäniens geregelte Souveränität des rumänischen Staates verbürgt und stärkt, durch die Umsetzung notwendiger und dringlicher Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, die geeignet sind, die nationale Souveränität zu beeinträchtigen — verstanden sowohl als Recht der Nation auf Identität und Selbstbestimmung als auch als ein der Verfassungsordnung entsprechender Rechtszustand,

in Anbetracht der Notwendigkeit, die Grundrechte des Bürgers zu verbürgen und zu stärken durch die Einführung von Normen, die es unmöglich machen, die parlamentarische Kontrolle über Rechtsakte, die Beschränkungen, Einschränkungen oder Bedingungen für Grundrechte und Grundfreiheiten vorsehen, zu begrenzen, zu verzögern oder zu umgehen, sowie der Notwendigkeit, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben, die solche verfassungswidrigen Beschränkungen ermöglichen,

unter Berücksichtigung der Hinweise und Schlussfolgerungen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (2020/2790(RSP)) in den Mitgliedstaaten, darunter Rumänien,

sowie unter Berücksichtigung des zwingenden Charakters des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin — Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin, unterzeichnet in Oviedo am 4. April 1997 — und des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen, unterzeichnet in Paris am 12. Januar 1998, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 17 vom 22. Februar 2001, sowie des Übereinkommens vom 26. November 1968 über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 26. November 1968, und der Notwendigkeit, diese Übereinkommen unmittelbar und direkt in nationales Recht umzusetzen, mit der Wirkung des ausdrücklichen und undifferenzierten Verbots einer Pflicht zur Verabreichung jedweder Behandlungen und/oder medizinischer Vorrichtungen sowie des Verbots jeder Form der Benachteiligung infolge der Annahme oder Ablehnung jedweder Behandlungen und/oder medizinischer Vorrichtungen,

in Anbetracht dessen, dass der Schutz der Menschenwürde auf dem Gedanken beruht, der Mensch sei ein geistig-sittliches Wesen, geneigt, sich selbst zu bestimmen und sich in Freiheit zu entfalten, und dass die unveräußerliche Würde des Menschen gerade in der Notwendigkeit besteht, dass sein Stand als verantwortliche Person geachtet werde,

in Erwägung der Notwendigkeit, den Rechtsstaat durch die Wahrung von Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu stärken, mittels der unmittelbaren, nicht benachteiligenden und sofortigen Umsetzung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts; in Anbetracht der Notwendigkeit, das Entscheidungsverfahren der Verwaltung durchsichtig zu machen durch die Veröffentlichung aller Akte von allgemeinem Interesse und ihre vollständige und unentgeltliche Bereitstellung für die Bürger durch die Fürsorge des Amtsblatts Rumäniens; der Verbürgung der Meinungsfreiheit im Netz sowie der Notwendigkeit einer parlamentarischen Vertretung eines möglichst großen Anteils der wahlberechtigten rumänischen Bürger,

in Erwägung der verheerenden ökologischen Lage auf nationaler Ebene sowie des drastischen Rückgangs des nationalen Waldbestandes infolge der massiven und unvernünftigen Rodungen und Kahlschläge der letzten 30 Jahre, ferner der Notwendigkeit, die missbräuchliche und übermäßige Ausbeutung der Wälder zum Zweck des Wiederaufbaus und der Erneuerung des nationalen Waldbestandes zu untersagen, sowie der Notwendigkeit eines sofortigen und vollständigen Verbots der Ausfuhr unverarbeiteten Holzes und der Einfuhr von Abfällen,

unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bewahrung des nationalen Vermögens sowie der Notwendigkeit, die Ertragskraft der Nutzung der in öffentlichem Eigentum stehenden Güter für den rumänischen Bürger zu erhöhen, mit der Folge der Unterstrafestellung aller Taten, die eine Minderung des nationalen Vermögens bewirken,

in Anbetracht des geringen Grades an Durchsichtigkeit des Entscheidungsverfahrens in den öffentlichen Einrichtungen Rumäniens,

in Erwägung der Notwendigkeit der Verteidigung des gesamten Staatsgebiets durch das ganze Volk auf freiwilliger Grundlage sowie der Notwendigkeit, neue militärische Ausrüstung neuester Bauart unmittelbar beim Hersteller und ausschließlich unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften über den Offset im Bereich militärischer Beschaffungen zu erwerben,

unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter Vorschriften des Straf- und Strafverfahrensrechts sowie in anderen gesellschaftlichen Bereichen,

in Anbetracht dessen, dass die über 100.000 Unterschriften von Bürgern zugunsten der vorliegenden Gesetzesinitiative ein tragfähiges Argument für die Achtung des Willens des rumänischen Volkes und seiner Souveränität darstellen,

beschließt das Parlament Rumäniens das vorliegende Gesetz:

(…)

Begründung

Abschnitt 1 — Titel des Entwurfs des Rechtsakts

„das Souveränitätsgesetz —

das Gesetz zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers“

Abschnitt 2 — Grund für den Erlass des Rechtsakts

Beschreibung der gegenwärtigen Lage

In den letzten Jahren, vor allem im vergangenen anderthalben Jahr nach dem Auftreten des Virus SARS-COV2, wurde in der rumänischen Gesetzgebung eine Reihe von Normen verabschiedet, die — sei es im Einzelnen, sei es in ihrer Gesamtheit — dem Geist und dem Buchstaben der neu veröffentlichten Verfassung Rumäniens zuwiderlaufen. Dieser tatsächliche und rechtliche Zustand ist geeignet, die durch Artikel 1 Absatz 1 der Verfassung geregelte Souveränität des rumänischen Staates schwer und unmittelbar zu beeinträchtigen, wobei Souveränität sowohl als Recht der Nation auf Identität und Selbstbestimmung als auch als ein der Verfassungsordnung entsprechender Rechtszustand verstanden wird.

Die Reaktion auf die Belastung, der Staat und Bürger Rumäniens seit März 2020 bis heute infolge des pandemischen Zustands ausgesetzt waren, sowohl in wirtschaftlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht, hat eine Reihe von Funktionsstörungen auf der Ebene der Einrichtungen des rumänischen Staates offenbart, die geeignet sind, die nationale Souveränität unmittelbar, grundlegend und unumkehrbar zu beeinträchtigen.

Nicht zuletzt ergibt sich aus den Schlussfolgerungen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (2020/2790(RSP)), dass auch in Rumänien eine lückenhafte Gesetzgebung ausgenutzt wurde, die Raum für Entgleisungen lässt, die für die Rechte und Freiheiten des rumänischen Bürgers, für eine dauerhafte wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung, aber auch für die Stimmigkeit und das ordnungsgemäße Wirken der Sicherheitseinrichtungen Rumäniens gefährlich sind — was zur Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und Freiheiten geführt hat.

Mehr noch: bei der Verabschiedung einschränkender Maßnahmen durch Gesetze und Rechtsakte zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise haben die rumänischen Behörden niemals den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum vorhergesagten oder tatsächlichen Schweregrad der Krise beachtet, ebenso wenig den Grundsatz der nicht benachteiligenden Anwendung dieser einschränkenden Maßnahmen — Grundsätze, die Artikel 53 Absatz (2) der Verfassung Rumäniens für die Einschränkung der Ausübung bestimmter Rechte oder Freiheiten ausdrücklich vorschreibt.

Angesichts des Vorstehenden ergibt sich die unmittelbare Notwendigkeit der vorliegenden Gesetzesinitiative zur Behebung der beschriebenen Lage.

Die normale und sofortige Lösung besteht darin, eine einheitliche Regelung zu erlassen, die den oben beschriebenen Rechtszustand berichtigt, indem gezielte Maßnahmen gebündelt und umgesetzt werden, die die dem rumänischen Volk zustehende nationale Souveränität festigen sollen. Die innen- und weltpolitischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre haben die Souveränität des rumänischen Volkes deutlich untergraben.

Die Volkssouveränität ist das Recht des Volkes, selbst über seine Zukunft zu entscheiden und die Prioritäten des Staates, seine Gliederung und Tätigkeit festzulegen, sowie das Recht des Volkes, die Tätigkeit des Staates zu überwachen.

Nach Artikel 2 Absatz (2) der neu veröffentlichten Verfassung Rumäniens „steht die nationale Souveränität dem rumänischen Volk zu…“

Die heutige Wirklichkeit zeigt, dass die Strenge der Verfassung in der Lebensqualität der Bürger Rumäniens nicht mehr zu finden ist.

Die Beseitigung der Volkssouveränität und das bestehende Durcheinander in den Beziehungen zwischen den drei Gewalten — der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden — hebt den Begriff der Verfassungsdemokratie auf und trägt zur Entkräftung des Gesellschaftsvertrags zwischen dem Volk und seinen Behörden bei.

So kann das rumänische Volk über die auf dem Gebiet des Landes vorhandenen natürlichen, materiellen und menschlichen Mittel nicht mehr souverän verfügen; die Behörden verhängen missbräuchliche medizinische Maßnahmen gegen die eigenen Bürger; das Wahlverfahren wird planmäßig verfälscht; und die Nachrichtendienste stehen nicht mehr im Dienste des rumänischen Volkes.

Aus diesen Gründen und nicht zuletzt, um dem Volk die von der Verfassung verbürgte Souveränität zurückzugeben, sind bestimmte Gesetzesänderungen notwendig geworden sowie die Einführung neuer Rechtsnormen, durch die die Souveränität weit ausdrücklicher geregelt und durchgesetzt wird.

2. Vorgesehene Änderungen

Das Souveränitätsgesetz hat als einzigen Regelungsgegenstand die Wiederherstellung der Souveränität und des Rechtszustands, wie sie in Artikel 1 Absatz 1 der Verfassung Rumäniens vorgesehen sind. Die Einheitlichkeit der Regelung auf dem Gebiet der nationalen Souveränität nimmt Gestalt an in Änderungen bestimmter Regelungen in angrenzenden Bereichen, die zur Erreichung des verfolgten Zwecks unentbehrlich sind.

Diese Änderungen bilden die Mittel, durch die Souveränität und Rechtszustand in Rumänien gefestigt werden. Der Gesetzentwurf geht von der verfassungsrechtlichen Strenge aus, wonach die Souveränität dem rumänischen Volk zusteht und auf vier Säulen ruht:

1) die Stärkung und Verbürgung der Rechte und Freiheiten des Bürgers sowie der Souveränität und Sicherheit des rumänischen Staates,

2) der Schutz und die Sicherung einer gesunden Umwelt, die dem Bürger Entfaltung und ein normales Leben erlaubt,

3) die Mehrung des Nutzens, den der Bürger aus den Naturschätzen des Landes und allgemein aus dem wirtschaftlichen Umfeld zieht, verstanden als Mittel der gesellschaftlich-wirtschaftlichen Entwicklung, und

4) die Festigung des nationalen Verteidigungssystems — eines Systems, das wirksamer gestaltet und ausschließlich dem Willen des Volkes untergeordnet werden soll und dessen einziger Zweck die Verbürgung der Souveränität, Unabhängigkeit und Einheit des Staates, der territorialen Unversehrtheit des Landes und der Verfassungsdemokratie ist, unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 118 der Verfassung Rumäniens.

(…)

FORTSETZUNG FOLGT.

Nachschrift:

Wenn Sie mit den Grundsätzen des Souveränitätsgesetzes einverstanden sind, tragen Sie sich als Freiwilliger in die #ArmeeDerSouveränität ein unter http://VremSuveranitate.ro/ !

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Thema: Die Gesetze, die wir brauchen · Unterthema: Vom Souveränitätsgesetz

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