30. August 2021
Artikel 3 des Souveränitätsgesetzes ist klar, einfach und unzweideutig
„Artikel 3
Das Gesetz 55 vom 15. Mai 2020 über bestimmte Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 396 vom 15. Mai 2020, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, wird aufgehoben.“
Begründung:
In Artikel 3 wird aus denselben oben dargelegten Gründen das Gesetz 55/2020 in seiner Gesamtheit aufgehoben, ausgehend von den Erwägungen des Verfassungsgerichts in der Entscheidung 457/2020. In der Begründung dieser Entscheidung hat das Verfassungsgericht unmissverständlich festgehalten, dass „das ‚Erbauen‘ einer neuen Einrichtung durch Gesetz — des ‚Alarmzustands‘, mit einer offenkundig weniger einschränkenden Regelung als der vom Verfassungsgeber geregelte Notstand —, die aber die Umgehung des verfassungsrechtlichen Rahmens erlaubt, der die Gesetzmäßigkeit, die Gewaltenteilung und die Voraussetzungen für die Einschränkung der Ausübung bestimmter Rechte und Freiheiten regelt, den allgemeinen Anforderungen des Rechtsstaats zuwiderläuft, wie sie in der Verfassung Rumäniens verankert sind.“ Um zu diesem Schluss zu gelangen, hat das Verfassungsgericht auch festgehalten, dass „selbst im öffentlichen Notstand der Grundsatz des Rechtsstaats vorgehen muss. Der Rechtsstaat besteht aus mehreren Gesichtspunkten, die alle von größter Bedeutung sind und vollständig gewahrt werden müssen. Diese Elemente sind der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, die Gewaltenteilung, die Aufteilung der Gewalten, die Menschenrechte, das Gewaltmonopol des Staates, die öffentliche und unabhängige Rechtspflege, der Schutz des Privatlebens, das Wahlrecht, der freie Zugang zur politischen Macht, die demokratische Teilhabe der Bürger und deren Überwachung des Entscheidungsprozesses, die Entscheidungsfindung, die Transparenz des Regierens, die Freiheit der Meinungsäußerung, der Vereinigung und der Versammlung, die Rechte der Minderheiten sowie die Mehrheitsregel bei politischen Entscheidungen. Rechtsstaat bedeutet, dass Regierungsstellen im Rahmen des Gesetzes handeln müssen und ihr Handeln der Überprüfung durch unabhängige Gerichte unterliegen muss. Die Rechtssicherheit der Personen muss gewährleistet sein.“ Nicht zuletzt wird berücksichtigt, dass die Beibehaltung einer Regelung von begrenzter Anwendbarkeit infolge einer außergewöhnlichen Lage — der Pandemielage des Coronavirus COVID-19 — nicht mehr gerechtfertigt ist, umso mehr, als die Weltgesundheitsorganisation zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Gesetzesvorschlags im Begriff ist, den Übergang von der Pandemie zu einer beherrschbaren Endemie zu erklären. Angesichts all dieser Gesichtspunkte, der offenkundigen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes 55/2020 — sämtlich hervorgebracht durch den Druck der Pandemielage, in der diese Rechtsvorschrift erlassen wurde —, aber auch der Notwendigkeit, unter normalen Bedingungen das Gesetzgebungsverfahren zur Annahme einer allgemein anwendbaren Norm für pandemische, endemische und epidemiologische Lagen wieder aufzunehmen, ist die einzige Lösung für die Rückkehr zu Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit — den einzigen Formen der Ausübung nationaler Souveränität — die vollständige Aufhebung des Gesetzes 55/2020.
FORTSETZUNG FOLGT.
Nachschrift:
Wenn Sie mit den vom Souveränitätsgesetz vertretenen Grundsätzen einverstanden sind, tragen Sie sich als Freiwilliger in die #ArmeeDerSouveränität unter http://VremSuveranitate.ro/ ein!
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