25. August 2021
Cîțu ist ein Maulwurf
Ich habe nicht den geringsten Zweifel. Und er ist nicht bloß einer unserer eigenen kleinen Securitate-Leute, sondern steht unter doppeltem Kommando: von hier und von jenseits des großen Teichs.
Alles, restlos alles in seinem Lebenslauf, seine farblose Persönlichkeit und sein mittelmäßiger Verstand, die ganze Rückendeckung, die er trotz seiner verstaubten und erwiesenermaßen kriminellen Vergangenheit aus den höchsten Sphären genießt, alle seine antinationalen Handlungen — vom spekulativen Angriff auf den Leu vor einigen Jahren bis zur Verdopplung der Auslandsschuld Rumäniens binnen weniger Monate — bestärken mich in der Überzeugung, dass dieser Axtstiel kein Axtstiel wie jeder andere in unserer Politik ist… an diesem Axtstiel ist etwas „Besonderes“.
Was ist zu tun?
Kurzfristig weiß ich es nicht… vermutlich müsste man massenhaft auf die Straße gehen, denn die Opposition ist ohnmächtig und die Katastrophe steht bevor.
Langfristig aber dürfen wir so etwas nicht mehr geschehen lassen; wir dürfen nicht länger zulassen, dass Agenten fremder Mächte in Ämter öffentlicher Würde oder öffentlicher Gewalt gelangen.
Wie?
Indem wir die Tat unter Strafe stellen, sie in den Bereich des Strafrechts holen und sie als LANDESVERRAT einstufen.
Das ist der Grund, weshalb in der letzten Fassung des Souveränitätsgesetzes Artikel 394 des Strafgesetzbuches geändert und der Anwendungsbereich des Strafgesetzes auch auf diese Tat und diesen Täterkreis erstreckt wurde.
So lautet Artikel 9 Absatz 9 des #Souveränitätsgesetzes:
„In Artikel 394 Absatz (1) wird ein neuer Buchstabe, Buchstabe e), mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„e) die Ausübung eines Amtes öffentlicher Würde oder eines Amtes, das die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt einschließt.“
In der Begründung des Souveränitätsgesetzes habe ich auch dargelegt, warum eine solche Änderung zwingend geboten ist:
„Absatz 9 fügt in Artikel 394 des Strafgesetzbuches unter der Randüberschrift Landesverrat einen neuen Buchstaben e ein, der die Tat des rumänischen Staatsbürgers unter Strafe stellt, mit einer fremden Macht oder Organisation oder mit deren Agenten in Verbindung zu treten, um die Einheit und Unteilbarkeit, die Souveränität oder die Unabhängigkeit des Staates zu beseitigen oder zu beeinträchtigen, indem er ein Amt öffentlicher Würde oder ein Amt ausübt, das die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt einschließt. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Ausübung eines Amtes öffentlicher Würde oder eines Amtes, das die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt einschließt, durch den Täter des Landesverrats — nämlich durch den rumänischen Staatsbürger, der mit einer fremden Macht oder Organisation oder mit deren Agenten in Verbindung getreten ist, um die Einheit und Unteilbarkeit, die Souveränität oder die Unabhängigkeit des Staates zu beseitigen oder zu beeinträchtigen — eine Gefahr für die nationale Souveränität und für die Sicherheit des Staates darstellt. Die Ausübung eines solchen Amtes öffentlicher Würde oder eines Amtes, das die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt einschließt, begründet eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr für die verfassungsmäßige und rechtsstaatliche Ordnung Rumäniens, ohne dass das Vorliegen der in den Buchstaben a bis d des Artikels 394 des Strafgesetzbuches genannten Mittel erforderlich wäre; weshalb zum Schutz der nationalen Souveränität sowie der wirtschaftlich-finanziellen, gesundheitlichen und sozialen Sicherheit die Unterstrafestellung dieser Tat gerade deshalb notwendig ist, um den Folgen der strafbaren Handlungen jener Bürger vorzubeugen, die mit einer fremden Macht oder Organisation oder mit deren Agenten in Verbindung getreten sind, da der Zugang solcher Personen zu einem derartigen Amt eben das von den fremden Mächten und Organisationen oder von deren Agenten verfolgte Ziel ist. Zugleich wurde berücksichtigt, dass die in Artikel 398 des Strafgesetzbuches vorgesehene und mit Strafe bedrohte Straftat des Hochverrats nur Taten unter Strafe stellt, die von ‚dem Präsidenten Rumäniens oder von einem anderen Mitglied des Obersten Landesverteidigungsrates‘ begangen werden, und die von allen übrigen Personen begangenen Taten, die Ämter öffentlicher Würde oder Ämter mit Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt innehaben, außerhalb des Strafbaren belässt.“
Findet die Gesetzesänderung überdies während der Amtszeit Cîțus statt, so könnte die neu unter Strafe gestellte Tat auch ihm gegenüber Wirkung entfalten… und er liefe Gefahr, eine Strafe von 10 bis 20 Jahren Haft zu erhalten. Man muss ihm zugestehen, dass er bereits ein wenig Übung hat… 2 Tage sind ein guter Anfang für 20 Jahre!
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